Wissenswertes

Im folgenden Abschnitt finden Sie einige Informationen, die eventuell für Sie hilfreich sein könnten. Falls Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir.

Ich bin Psychotehrapeutin in Ausbildung unter Supervision. Das bedeutet, dass ich mich im letzten Abschnitt meiner langjährigen Psychotherapie-Ausbildung befinde und unter gewissen Rahmenbedingungen bereits selbst praktizieren darf.  Darunter fällt vor allem meine Pflicht, mich in regelmäßige Supervision bei erfahrenen Lehrtherapeut:innen zu begeben, um die Qualität meiner Arbeit zu gewährleisten und mein Arbeiten zu reflektieren.

Wenn Sie mich kontaktieren, vereinbare ich gerne einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch (50 min) mit Ihnen. Es dient vor allem als ein gegenseitiges erstes Kennenlernen, wir sprechen darüber was Sie zu mir führt und klären die wichtigsten Rahmenbedingungen. Wichtig ist, dass Sie sich gut aufgehoben fühlen – Ziel des Erstgesprächs ist es, dass Sie dies einschätzen können. Am Ende reflektieren wir gemeinsam, ob eine Psychotherapie bei mir sinnvoll erscheint und wenn Sie dies wollen,  vereinbaren wir weitere Termine.

Eine Einheit Psychotherapie sind im Normalfall 50 Minuten, falls dies sinnvoll bzw. notwendig erscheint, biete ich auch andere Modelle an.

Vor allem zu Beginn einer Psychotherapie hat sich eine Einheit pro Woche als sinnvoll erwiesen, da in dieser Phase der Beziehungsaufbau besonders wichtig ist. Im weiteren Verlauf können wir diese Intervalle nach Bedarf anpassen.

Mein Honorar beträgt derzeit 70€ pro Einheit (50 min). Da ich noch in Ausbildung bin und die ÖGK derzeit leider nur Zuschuss leistet, wenn die Therapeut:in die Ausbildung bereits abgeschlossen hat, gestaltet sich mein Honorar niedriger als das von eingetragenen Psychotherapeut:innen. Manche kleinere Krankenkassen zahlen den Zuschuss auch in diesem Fall, halten Sie für genaue Informationen diesbezüglich am besten direkt Rücksprache mit ihrer Krankenkasse.

Als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision unterliege ich einer Verschwiegenheitspflicht, ähnlich der von Ärzt:innen und anderen verwandten Berufsgruppen. Die Verschwiegenheitspflicht darf nur in streng definierten Ausnahmesituationen gebrochen werden, nämlich wenn akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.

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